0711 340 329 40 Mo. - Fr. 09.00 - 18.00 Uhr
Jetzt Immobilie bewerten

Ratgeber: Immobilie verkaufen

Wohnflächenberechnung: die häufigsten Fehler und was wirklich zählt

Wohnflächenberechnung: die häufigsten Fehler und was wirklich zählt

Fehler bei Ihrer Wohnflächenberechnung können beim Verkauf teuer werden. Sind Sie Eigentümer und möchten Ihre Immobilie rechtlich sicher verkaufen oder interessieren Sie sich für den Kauf einer Immobilie? Dann sollten Sie unbedingt weiterlesen, denn unser Expertenrat kann Ihnen entscheidende Vorteile bieten.

Bei der Erstellung von Exposés und der Berechnung von Wohnflächen schleichen sich häufig Fehler ein. Um Sie optimal auf den Verkauf Ihrer Immobilie oder den Kauf Ihres zukünftigen Zuhauses vorzubereiten, hat die PORTIMMO GmbH, Ihr erfahrener Immobilienmakler in Stuttgart mit kostenloser Online-Wertermittlung, diesen informativen Artikel zusammengestellt.

Laut Wohnflächenverordnung werden folgende Räumlichkeiten vollständig zur Wohnfläche hinzugerechnet, während andere nur zur Nutzfläche zählen:

Zählen zur Wohnfläche:Zählen zur Nutzfläche:
WohnzimmerDachböden
SchlafzimmerHeizungs- und Kellerräume
KinderzimmerWaschküchen
GästezimmerAbstellkammern (im Keller oder DG)
KücheGaragen
EsszimmerTechnikräume
FlurSchornsteinschacht
SaunaFahrradabstellraum
Terrasse 25-50%Zubehörräume
Balkon 25 -50%Trockenräume
Loggia 50% 
Erker 
Souterrain bzw. Kellerwohnung mit Fenster und Deckenhöhe 
Schwimmbad 
Fitnessstudio 

sofern diese eine Mindestdeckenhöhe von > 2 Metern aufweisen. Bei Neubauten ist eine Deckenhöhe von mindestens 2,40 Metern erforderlich. Zusätzlich zählen Flure (vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen Allgemeinflur in Mehrfamilienhäusern) und interne Verkehrswege, sofern sie die gleiche Mindesthöhe aufweisen, vollständig zur Wohnfläche. Bei Räumen im Dachgeschoss zählt die vollständige Fläche, sofern sie höher als 2 m sind. Die Dachschrägen zwischen 1 m und 2 m werden nur zu 50 % auf die Wohnfläche angerechnet. Im Dachgeschoss muss die Deckenhöhe von 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche vorliegen, da dies sonst nicht als Wohnraum zu werten ist; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m werden nicht berücksichtigt.

Grafik zur Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung

Ausgebaute Kellerräume fließen in die Berechnung der Wohnfläche mit ein, sofern sie über ausreichend Fenster für genügend Tageslicht verfügen. Die Fensterfläche muss im Rohbau in manchen Bundesländern 1/10 der Wohnfläche entsprechen. Ein 1 m² großes Fenster reicht demnach für 10 m² Wohnraum. Unterschreitet die Fensterfläche diesen Wert, wird der Raum nicht zur Wohnfläche gezählt. Weiterhin ist eine Mindestdeckenhöhe im Keller von 2,40 Metern in Mehrfamilienhäusern und 2,30 Metern in Ein- und Zweifamilienhäusern erforderlich. Für ältere Ein- und Zweifamilienhäuser gilt eine absolute Mindestgrenze von 2,20 Metern, wobei Werte darunter eine Genehmigung durch das Landesbauamt erfordern. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mindestens 1,3 m unter der Kellerdecke liegen. Für Terrassen, Balkone oder Loggien, die nicht überdacht sind und/oder zur Straßenseite liegen, erfolgt eine Anrechnung von 25 % zur Wohnfläche. Liegen diese jedoch nicht zur Straßenseite und sind überdacht, werden sie zu 50 % angerechnet.

Unbeheizte Wintergärten werden mit 50 %, beheizte Wintergärten hingegen vollständig zur Wohnfläche gezählt.

Für eine sichere Abwicklung beim Verkauf oder Kauf einer Immobilie, beraten wir, Ihr Immobilienmakler Stuttgart, Sie gerne ausführlich.

Kontaktieren Sie uns unter info@portimmo.de oder rufen Sie an unter 0711 340 329 40. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich den besten Service rund um Ihre Immobilie in Stuttgart.

Balkon, Terrasse, Loggia: 25 oder 50 Prozent?

Das ist die Frage, die am häufigsten falsch beantwortet wird. § 4 der Wohnflächenverordnung sagt: Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet.

Der Regelfall sind also 25 Prozent. Die 50 Prozent sind die Ausnahme und müssen begründet sein - etwa bei einer geschützten, hochwertig ausgebauten Loggia in guter Lage, die tatsächlich wie ein zusätzlicher Wohnraum genutzt werden kann. Eine ungeschützte Terrasse an der Nordseite rechtfertigt keine 50 Prozent.

Die häufigsten Fehler an dieser Stelle:

  • Der Balkon wird mit 50 Prozent angesetzt, weil es im Exposé besser aussieht - ohne dass die Qualität das hergibt.
  • Die überdachte Terrasse wird voll gerechnet, weil sie überdacht ist. Eine Überdachung allein ändert nichts: Solange der Bereich nicht nach allen Seiten geschlossen ist, bleibt es bei höchstens der Hälfte.
  • Ein nach allen Seiten geschlossener, unbeheizter Wintergarten wird mit 25 Prozent gerechnet. Richtig ist die Hälfte; beheizt zählt er voll.

Dachschrägen: die Ein-Meter- und Zwei-Meter-Regel

Lichte Höhe des RaumteilsAnrechnung
2,00 m und mehrvoll
1,00 m bis unter 2,00 mzur Hälfte
unter 1,00 mgar nicht

Gemessen wird nicht der Raum, sondern der Raumteil. Bei einem Dachgeschoss mit Schräge bedeutet das: ausmessen, wo die Höhe unter zwei Meter und wo sie unter einen Meter fällt, und die Flächen getrennt rechnen. Wer pauschal die Grundfläche ansetzt, kommt regelmäßig auf zehn bis zwanzig Prozent zu viel.

Was eine falsche Angabe wirklich kostet

Beim Verkauf ist die im Kaufvertrag genannte Wohnfläche im Zweifel eine Beschaffenheitsvereinbarung. Weicht die tatsächliche Fläche erheblich nach unten ab, kommen Kaufpreisminderung und Schadensersatz in Betracht - und zwar gegen Sie als Verkäufer, auch wenn Sie die Zahl nur aus alten Unterlagen übernommen haben.

Bei Mietverhältnissen hat der Bundesgerichtshof eine Grenze gezogen: Eine Abweichung von mehr als zehn Prozent gilt als Mangel und berechtigt zur Mietminderung. Für Mieterhöhungen ist ohnehin die tatsächliche Fläche maßgeblich, nicht die im Vertrag vereinbarte.

Rechnerisch ist das schnell erheblich: Bei einer Immobilie, die mit 140 Quadratmetern angeboten wird und tatsächlich 126 hat, fehlen zehn Prozent. Bei einem Kaufpreis von 700.000 Euro sind das 70.000 Euro Diskussionsmasse.

Wohnfläche ist nicht Grundfläche und nicht Grundflächenzahl

Drei Begriffe werden ständig verwechselt:

  • Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung: die anrechenbare Fläche der Wohnräume, wie oben beschrieben.
  • Grundfläche nach DIN 277: die gesamte Fläche eines Geschosses einschließlich Wänden und Nebenräumen. Sie fällt deutlich größer aus und taugt nicht als Angebotsangabe.
  • Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 BauNVO: eine baurechtliche Kennzahl dafür, welcher Anteil des Grundstücks überbaut werden darf. Sie hat mit der Wohnfläche nichts zu tun und wird für die Bebaubarkeit gebraucht - dazu mehr unter Grundstücksbewertung.

Zu beachten ist außerdem: Verbindlich vorgeschrieben ist die Wohnflächenverordnung nur bei preisgebundenem Wohnraum. Im freien Markt wird sie üblicherweise vereinbart - das sollte im Kaufvertrag auch so stehen, sonst ist unklar, nach welcher Methode gerechnet wurde.

So gehen Sie vor

  1. Vorhandene Unterlagen prüfen: Wohnflächenberechnung aus der Bauakte, Teilungserklärung bei Eigentumswohnungen. Alte Berechnungen folgen oft noch der II. Berechnungsverordnung und weichen ab.
  2. Nachmessen lassen, wenn Dachschrägen, Wintergarten, ausgebauter Keller oder Anbauten im Spiel sind - also fast immer.
  3. Methode benennen: im Exposé und im Kaufvertrag festhalten, dass nach Wohnflächenverordnung gerechnet wurde.
  4. Nicht aufrunden. Der Gewinn aus zwei zusätzlichen Quadratmetern ist klein, das Risiko groß.

Häufige Fragen zur Wohnflächenberechnung

Wird eine Terrasse mit 25 oder 50 Prozent gerechnet?
Im Regelfall mit 25 Prozent. Die Hälfte ist nach § 4 WoFlV die Obergrenze und nur bei besonders hochwertiger, geschützter Ausführung gerechtfertigt.

Zählt eine überdachte Terrasse voll zur Wohnfläche?
Nein. Eine Überdachung ändert die Anrechnung nicht. Voll zählt nur, was nach allen Seiten geschlossen und beheizt ist - etwa ein beheizter Wintergarten.

Wie werden Dachschrägen angerechnet?
Raumteile ab zwei Metern lichter Höhe voll, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, unter einem Meter gar nicht.

Zählt der ausgebaute Keller zur Wohnfläche?
Nur wenn der Raum die Anforderungen des Landesbaurechts an Aufenthaltsräume erfüllt, insbesondere bei Deckenhöhe und Tageslicht. Sonst bleibt er Nutzfläche.

Was passiert bei einer falschen Wohnflächenangabe?
Beim Kauf kommen Minderung und Schadensersatz in Betracht, weil die Flächenangabe im Zweifel eine Beschaffenheitsvereinbarung ist. Bei Mietverhältnissen gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mangel.

Hinweis: Stand September 2026, keine Rechtsberatung.

Die geprüfte Wohnfläche ist Teil jeder Bewertung, die unser DEKRA-zertifizierter Sachverständiger erstellt: Immobilienbewertung in Stuttgart, kostenlos und unverbindlich.

Ratgeber: Der richtige Immobilienpreis

Sie haben Fragen oder wollen den Wert Ihrer Immobilie wissen? Dann wenden Sie sich an PORTIMMO Immobilien.

0711 340 329 40 info@portimmo.de

Auf portimmo.de finden Sie den kompakten kostenlosen Ratgeber "Der richtige Immobilienpreis".

Jetzt Immobilie bewerten

NEWSLETTER

Abonieren Sie unseren Newsletter